Stadtentwicklung

Anreizprogramm

Rotenburg an der Fulda

Sanierungsgebiet

Nach erfolgreichem Abschluss der „Vorbereitenden Untersuchung“ durch die ProjektStadt aus Kassel hat die Stadtverordnetenversammlung am 04. Juni die Sanierungssatzung „Stadtzentrum – Altstadt – Neustadt – Fuldaufer“ beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung am 18.06.2020 in Kraft.

Im Sanierungsgebiet können Eigentümer Maßnahmen an ihren Gebäuden steuerlich erhöht abschreiben. Außerdem können Fördermittel für Modernisierungsmaßnahmen im Anreizprogramm beantragt werden. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der Sanierungsziele und eine Vereinbarung mit der Stadt vor Baubeginn. Zusätzlich zu beachten ist, dass eine Genehmigungspflicht für Änderungen an den Grundstücken und dem Eigentum darüber nach § 144 Absatz 2 BauGB besteht

Auf den weiteren Seiten stehen Ihnen alle notwendigen Informationen, zur Verfügung. Hier können Sie sowohl die Sanierungssatzung einsehen, als auch das Antragsformular für eine Sanierungsgenehmigung nach § 144/145 BauGB herunterladen.

Weiterhin beantworten wir Ihnen auf den weiteren Seiten häufige Fragen, die im Zusammenhang mit dem Sanierungsgebiet auftauchen. Die MER ist die erste Anlaufstelle für Beratung und Beantragung von Fördermitteln für Sanierungsmaßnahmen. Ergänzt wird das Team der Stadtentwicklung durch Herrn Christian Offer von der Stadt Rotenburg und Frau Julia Lindemann von der ProjektStadt Kassel.

Marketing- und Entwicklungsgesellschaft Rotenburg an der Fulda mbH
Brückengasse 12, 36199 Rotenburg a. d. Fulda
06623 – 9150890
info@mer-rotenburg.de

Verwaltungszweckverband Alheimer – Gemeinsames Baumanagement
Marktplatz 14 – 15
36199 Rotenburg a. d. Fulda
06623 – 933131
Christian.Offer@rotenburg.de

ProjektStadt
Eine Marke der Unternehmensgruppe
Nassauische Heimstätte | Wohnstadt
Wolffschlucht 18, 34117 Kassel
Telefon 0561 1001-1379
E-Mail: julia.lindemann@nh-projektstadt.de

Fragen & Antworten

Zu welchem Zweck wurde das Sanierungsgebiet ausgewiesen?

Die in 2020 durchgeführte „Vorbereitende Untersuchung“ stellte städtebauliche Misstände in der Altstadt Rotenbrug a. d. Fulda fest. Ziel des eingeleiteten Sanierungsverfahrens ist die Beseitigung dieser Missstände. Daher sind konkrete Sanierungsziele formuliert worden. Innerhalb des Sanierungsgebietes soll die städtebauliche Struktur geordnet, saniert und entwickelt werden. Die Anpassung der Innenstadt an Herausforderungen des Gebäudeerhalts, des Klimaschutzes und der Weiterentwicklung von Einzelhandel und Wohnen soll so angestoßen und gesteuert werden. Zudem soll mehr Grün in die Stadt Einzug halten und der Verkehr rad- und fußfreundlicher gestaltet werden.

Bedeutet das, dass ich als Eigentümer/in mein Haus sanieren muss?
Allen im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücken wird ein Sanierungsvermerk „Eine Sanierung wird durchgeführt“ ins Grundbuch eingetragen. Mit diesem Vermerk ist keine Verpflichtung zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen verbunden. Er dient in erster Linie als Information über das Vorhandensein des Sanierungsgebiets und den damit verbundenen erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Der Eintrag wird automatisch vorgenommen und nach Abschluss der Maßnahme in 10 Jahren wieder gelöscht.

Kommen Gebühren oder Ausgleichsbeiräge auf mich zu?
Das beschlossene Sanierungsgebiet wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das bedeutet u.a., dass keine Ausgleichsbeiträge erhoben werden. Im Rahmen des Sanierungsgebietes kommen also keine Kosten aufgrund festgestellter Bodenwerterhöhungen auf die Eigentümer/innen zu.

Muss ich mir jetzt alles genehmigen lassen?
Grundsätzlich können in einem Sanierungsgebiet Genehmigungspflichten für Eigentümer verbunden, die helfen sollen die Ziele der Sanierung zu erreichen. Die Stadt Rotenburg a. d. Fulda verzichtet darauf, Genehmigungspflichten für bauliche Maßnahmen zu bestimmen, da diese bereits durch die bestehende Ortsbausatzung geregelt werden. Im Sanierungsgebiet sind alle Rechtsvorgänge, die das Grundbuch betreffen, genehmigungspflichtig (§ 144 Absatz 2 Baugesetzbuch). Auf förmlichen Antrag ist die Genehmigung der Stadt einzuholen. Die Genehmigungspflicht soll die aktuelle Eigentümerentwicklung im Sanierungsgebiet begleiten und als Informations- und Kommunikationsmöglichkeit dienen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Eigentümerberatung hinsichtlich des Sanierungsgebiets und bestehender Förderangebote.

Welche Vorteile ergeben sich für mich durch das Sanierungsgebiet?
Das Hauptinstrument des Sanierungsgebiets ist es, geplante Maßnahmen von Eigentümern zu fördern. Zu diesem Zweck werden bauliche Maßnahmen am Eigentum steuerlich begünstigt: Die steuerliche Abschreibung entspricht einer indirekten Förderung, die sich über 10 bzw. 12 Jahre erstreckt. Bei vermieteten Gebäuden können Absetzungen für Abnutzungen bis zu 9% im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7% in den darauffolgenden 4 Jahren geltend gemacht werden (§7h, 7i Einkommenssteuergesetz). Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude können 9% im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§10f Einkommenssteuergesetz). Voraussetzung dafür ist jedoch sowohl eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung als auch eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt die jeweils VOR Baubeginn vorliegen müssen.

Weitere Informationen können Sie der Präsentation von der Informationsveranstaltung vom 23. Januar 2020 entnehmen.